Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, was im Zugewinnausgleichsverfahren zu veranlassen ist, wenn der Antragsteller zwar diverse werthaltige Gegenstände des Antragsgegners benennen kann, deren genauer Wert jedoch unbekannt ist.
Sachverhalt
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin machte außerhalb des Verbundes im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend. Das Verfahren richtete sich nach altem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht.
Die Klägerin hat im Rahmen der Auskunftsstufe beantragt, den Wert einer Immobilie auf Kosten des Beklagten ermitteln zu lassen.
Das FamG hat den Beklagten lediglich verurteilt, die Feststellung des Wertes des Grundstücks durch Ermittlungen eines von der Gegenseite beauftragten Sachverständigen zu dulden.
Die Klägerin beabsichtigte, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und ihren erstinstanzlichen Antrag weiter zu verfolgen. Die hierfür nachgesuchte Prozesskostenhilfe wurde ihr vom OLG nicht bewilligt.
Entscheidung
Das OLG wies in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass auch in Zugewinnausgleichsverfahren, die vor dem 1.9.2009 anhängig geworden seien, gemäß Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich neues Recht gelte. Lediglich § 1374 BGB sei auf "Altfälle" in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht sah auch das OLG für den Antrag der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sei jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Darüber hinaus habe jeder Ehegatte das Recht, die Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zu verlangen, § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB n.F.. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Werte...