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Güterrecht / 3.2.1 Indexierung des Anfangsvermögens

Tobias Böing
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Rz. 65

Wenn das Anfangsvermögen ermittelt wurde, darf nicht vergessen werden, dieses auf die Kaufkraftverhältnisse zum Stichtag des Endvermögens umzurechnen. Da Geld im Laufe der Jahre kontinuierlich an Wert verliert, würde derjenige Ehegatte mit dem höheren Anfangsvermögen angesichts der Inflation erheblich benachteiligt werden, wenn das Anfangsvermögen nach den Preisen zum Zeitpunkt des Stichtages des Endvermögens bemessen werden würde. Das Anfangsvermögen ist aus diesem Grunde in seiner Gesamtheit zu indexieren, es erfolgt keine isolierte Indexierung der einzelnen Gegenstände.

 

Rz. 66

Die Indexierung erfolgt nach der Formel:

Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes

x Index zum Endstichtag

./. Index zum Anfangsstichtag

= maßgebliches Anfangsvermögen

 

Rz. 67

Auch negatives Anfangsvermögen ist zu indexieren. Dabei ist das negative Anfangsvermögen mit den gleichen Preisindizes wie das positive Anfangsvermögen umzurechnen.

 

Rz. 68

Für die Indexierung wurde zunächst der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittleren Einkommen verwendet.[1] Seit dem Jahr 2003 werden keine gesonderten Indizes für die alten und neuen Bundesländer mehr ausgewiesen. Vielmehr steht ein Preisindex für Deutschland insgesamt zur Verfügung, den das Statistische Bundesamt herausgibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland wird in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Mit der Veröffentlichung des Berichtsmonats Januar 2023 am 22. Februar 2023 erfolgte die Umstellung von der Basis 2015 auf das Basisjahr 2020.

Das Statistische Bundesamt stellt sowohl Jahresindizes als auch Monatsindizes zur Verfügung. Im Hinblick der im Zugewinnausgleich üblichen Pauschalisierung wird es überwiegend für sachgerecht erachtet, d...

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