Am 18.12.2015 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10.12.2015 (BGBl I, S. 2210) in Kraft getreten. Kernstück des Artikelgesetzes ist das neue Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG). Es soll helfen, den Kampf gegen Doping zu gewinnen, und ein gezieltes Vorgehen gegen die Hintermänner und kriminellen Netzwerke ermöglichen. Im AntiDopG wurden die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung gebündelt und die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote um neue Tatbegehungsweisen ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen") deutlich ausgedehnt. Zudem wurde ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings von Leistungssportlern begründet. Künftig ist der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping beabsichtigt ist, strafbar. Sportlern, die Reue zeigen, wird allerdings eine "goldene Brücke" gebaut und Straffreiheit in Aussicht gestellt.

Kritiker werfen dem Gesetzgeber vor, dass die neue strafrechtliche Keule die etablierte Sportschiedsgerichtsbarkeit in Frage stellt. Dabei wird in § 11 AntiDopG klargestellt, dass Sportverbände die Teilnahme von Sportlern an der organisierten Sportausübung vom Abschluss einer Schiedsvereinbarung abhängig machen können (zu gleichwohl offenen Fragen Heermann SchiedsVZ 2015, 78 ff.). Dies hatte jüngst das OLG München (SchiedsVZ 2015, 40, n. rkr.) – vor Erlass des AntiDopG – im sog. Pechstein-Urteil in Abrede gestellt, weil der Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit in der Praxis nicht freiwillig erfolge.

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