Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG München Urteil vom 15.01.2015 - U 1110/14 Kart

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter internationaler Sportwettkämpfe stellt nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar.

2. Ein Missbrauch von Marktmacht liegt jedoch vor, wenn ein marktbeherrschender Sportverband die Zulassung zu einem von ihm ausgerichteten Wettkampf von der Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS abhängig macht, weil die Vorgaben für die Besetzung des für eine konkrete Streitigkeit zwischen Verbänden und Athleten zuständigen CAS-Kollegiums ein strukturelles Übergewicht der Verbände begründen, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.

3. Verletzt eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, so ist ein gleichwohl ergangener Spruch des CAS nicht anerkennungsfähig, weil dadurch der Missbrauch in einer der öffentlichen Ordnung widersprechenden Weise perpetuiert würde.

Normenkette

LugÜ 2007 Art. 6 Nr. 1; EGBGB Art. 34; GWB a.F. § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 2; UNÜ Art. V Abs. 2 lit. b

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen 37 O 28331/12)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)

BGH (Urteil vom 07.06.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 26.2.2014 wird insoweit zurückgewiesen, als darin der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klageantrag Ziffer 1. abgewiesen worden ist.

II. Im Übrigen ist die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage zulässig.

III. Die Revision gegen die Entscheidung in Ziffer II. wird zugelassen.

Gründe

Teil 1

Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, die ihren Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Sports verdient.

Die Beklagte zu 1. ist der deutsche nationale Fachverband ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


Einführungsgesetz zum Bürge... / § 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Einführungsgesetz zum Bürge... / § 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren