Leitsatz (amtlich)
1. Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter internationaler Sportwettkämpfe stellt nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar.
2. Ein Missbrauch von Marktmacht liegt jedoch vor, wenn ein marktbeherrschender Sportverband die Zulassung zu einem von ihm ausgerichteten Wettkampf von der Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS abhängig macht, weil die Vorgaben für die Besetzung des für eine konkrete Streitigkeit zwischen Verbänden und Athleten zuständigen CAS-Kollegiums ein strukturelles Übergewicht der Verbände begründen, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.
3. Verletzt eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, so ist ein gleichwohl ergangener Spruch des CAS nicht anerkennungsfähig, weil dadurch der Missbrauch in einer der öffentlichen Ordnung widersprechenden Weise perpetuiert würde.
Normenkette
LugÜ 2007 Art. 6 Nr. 1; EGBGB Art. 34; GWB a.F. § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 2; UNÜ Art. V Abs. 2 lit. b
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen 37 O 28331/12)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)
BGH (Urteil vom 07.06.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 26.2.2014 wird insoweit zurückgewiesen, als darin der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klageantrag Ziffer 1. abgewiesen worden ist.
II. Im Übrigen ist die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage zulässig.
III. Die Revision gegen die Entscheidung in Ziffer II. wird zugelassen.
Gründe
Teil 1
Die Klägerin ist eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, die ihren Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Sports verdient.
Die Beklagte zu 1. ist der deutsche nationale Fachverband ...