Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 12.07.2016 - KZR 6/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge: Umfang des vom Gericht berücksichtigten Parteivorbringens zur echten Schiedsgerichtseigenschaft des CAS und zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

Normenkette

ZPO § 321a; ZPO § 1025; ZPO §§ 1025 ff.; GWB § 19 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 07.06.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)

OLG München (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen U 1110/14 Kart)

LG München I (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen 37 O 28331/12)

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.10.2024; Aktenzeichen 1 BvR 2103/16)

BVerfG (Beschluss vom 14.05.2024; Aktenzeichen 1 BvR 2103/16)

BVerfG (Beschluss vom 03.06.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2103/16)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Rz. 1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige.

Rz. 2

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - KZR 17/14, NZKart 2016, 228 Rn. 2 - Zentrales Verhandlungsmandat). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).

Rz. 3

II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor.

Rz. 4

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe im Rahmen seiner Entscheidung, dass es sich beim Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS) um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt, in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.

Rz. 5

Der Senat hat sich mit den von der Klägerin angesprochenen Themenkomplexen in seiner Entscheidung befasst. Er ist jedoch nicht ihrer Auffassung gefolgt, dass eine einheitliche, von der der Athleten grundlegend unterschiedliche Interessenlage der Verbände in Anti-Doping-Verfahren besteht, die es rechtfertigen würde, den Einfluss anderer Sportverbände oder der Olympischen Komitees insbesondere auf die Schiedsrichterliste der Beklagten zu 2 zuzurechnen.

Rz. 6

Soweit die Klägerin rügt, der Senat sei, entgegen der Verfahrensordnung des CAS, davon ausgegangen, dass die von den Parteien jeweils ausgewählten Schiedsrichter den Obmann des Schiedsgerichts bestimmten, vermag dies eine Gehörsverletzung gleichfalls nicht zu begründen. Der Senat ist gem. § 559 ZPO an die - von den Parteien nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, wonach der Präsident der Berufungsabteilung des CAS nur dann den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestimmen habe, wenn sich die Parteien insoweit nicht einigten. Im Übrigen stellt diese, von der tatsächlichen Regelung in der Verfahrensordnung des CAS, wonach bei einer Entscheidung durch ein Dreierschiedsgericht der Obmann stets durch den Präsidenten der zuständigen Abteilung des CAS bestimmt wird, abweichende Feststellung des Berufungsgerichts lediglich einen von mehreren Aspekten dar, der für das Ergebnis der Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Auch die diesbezügliche Argumentation der Klägerin beruht auf der vom Senat nicht geteilten Auffassung, wonach Athleten und Verbände in Anti-Doping-Verfahren jeweils homogene Lager mit konträren Interessen bilden.

Rz. 7

2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.

Rz. 8

Insbesondere bleibt die Rüge der Klägerin ohne Erfolg, der Senat habe ihren Vortrag zu Art. 6 EMRK nicht berücksichtigt, wonach der CAS nicht auf einem Gesetz beruhe, ein Anspruch der Partei auf Öffentlichkeit nicht bestehe und kein "zweifelfreies Beweismaß" erforderlich sei. Für die Frage einer Verletzung von Art. 6 EMRK durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist von zentraler Bedeutung, ob der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten freiwillig erfolgt ist. Wenn dies der Fall ist, liegt nach der vom Senat in seiner Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls bei Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor. Der Senat hat sich mit der zentralen Frage eines freiwilligen Verzichts auf den Zugang zu staatlichen Gerichten, auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auseinandergesetzt und einen solchen bejaht. dargelegt, dass bei Verfahren vor dem CAS zumindest rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind. Ein detailliertes Eingehen auf die weiteren Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Art. 6 EMRK war danach nicht mehr erforderlich.

Rz. 9

Im Übrigen beruhen die von der Klägerin erhobenen Gehörsrügen auf ihrer vom Senat abweichenden Rechtsauffassung. Eine Anhörungsrüge vermag dies nicht zu begründen.

Limperg Meier-Beck Raum

Strohn Deichfuß

Fundstellen

  • Haufe-Index 15265210
  • WuW 2016, 500
  • NZKart 2016, 487

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Zivilprozessordnung / § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Zivilprozessordnung / § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  (1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und   2. das ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren