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BVerfG Beschluss vom 02.10.2024 - 1 BvR 2103/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 94 Abs. 3, § 90

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 14.05.2024; Aktenzeichen 1 BvR 2103/16)

BVerfG (Beschluss vom 03.06.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2103/16)

BGH (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)

BGH (Urteil vom 07.06.2016; Aktenzeichen KZR 6/15)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.

 

Gründe

Rz. (...1

Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Rz. 2

Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 ≪438≫; 55, 132 ≪133 f.≫; 99, 49 ≪50≫) keine eigenen Rechte geltend machen kann.

Rz. 3

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.

Rz. 4

Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.

Rz. 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16643803

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