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Fristen in Erbsachen / 1.1 Anfechtungsfristen

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Gegenstand der Anfechtung Rechtsgrundlage Fristbeginn Fristdauer Hinweise
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses – Anfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten bei Beschränkungen oder Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB §§ 2308, 1954 Abs.1, 2, 3 1955 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (= Kenntnis davon, dass die Beschränkungen oder Beschwerungen weggefallen waren )

6 Wochen (Regelfall)

6 Monate (wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält)

Ausschlussfrist: 30 Jahre
Die Anfechtung gilt als Annahme des Erbteils, § 1957 Abs. 1 BGB.
Ausschlagungsfrist – Anfechtung der Versäumung § 1956 BGB

Anfechtungsgründe sind diejenigen der §§ 119, 120, 123 BGB.

Fristbeginn ist also derjenige Zeitpunkt, der für den jeweiligen Anfechtungsgrund gilt.
6 Wochen Angefochten werden kann die Fristversäumnis also z.B. dann, wenn sich der Erbe über die Ausschlagungsfrist im Irrtum befunden hat.
Erbschaftserwerb – Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit §§ 2340, 2082 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund (jedoch nicht vor Eintritt des Erbfalls)

1 Jahr

Ausschlussfrist: 30 Jahre

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugute kommt, § 2341 BGB.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat, § 2343 BGB.
Erbvertrag – Anfechtung durch den Erblasser wegen Irrtums oder Drohung §§ 2281, 2078, 2079, 2283 BGB Ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage endet. 1 Jahr  
Erbvertrag – Anfechtung durch den Erblasser wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §§ 2281, 2079, 2283 BGB Ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund 1 Jahr Der Pflichtteilsberechtigte muss zur Zeit der Anfechtung vor...

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