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FoVo 1/2015, Strafanzeige gegen den Schuldner als Informationsquelle?

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Einführung

Ist der Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt und/oder fehlen dem Gläubiger weitere Informationen über das Vermögen des Schuldners, so kann die Einschaltung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige des Gläubigers weitere Erkenntnisse bringen, wenn die Forderung noch nicht tituliert ist und deshalb eine Nutzung der Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO sowie der Vermögensermittlung nach §§ 802c und 802l ZPO ausscheidet.

1

 

Hinweis

Die Informationsbeschaffung auf diesem Wege kann allerdings auch dann interessant sein, wenn der Gläubiger das im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft mit der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vorgelegte Vermögensverzeichnis für unrichtig oder unvollständig erachtet.

I. Straftatbestände

Verschiedene Straftaten kommen regelmäßig in Betracht

Für eine Strafanzeige des Gläubigers kommen in der Praxis unterschiedliche Straftatbestände in Betracht:

▪ Ist nicht auszuschließen, dass der Schuldner schon bei dem Abschluss des zur Vollstreckungsforderung führenden Geschäftes weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war, so kommt ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB in Betracht.

Voraussetzung für den Eingehungsbetrug ist, dass der Schuldner schon bei Abschluss des die Verbindlichkeit begründenden Rechtsgeschäftes weiß, dass er die daraus begründete Forderung des Gläubigers nicht wird ausgleichen können oder sogar nicht ausgleichen kann.

 

Hinweis

Der Schuldner muss dann darlegen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die erforderlichen Mittel verfügte, so dass der Gläubiger deren Verbleib nachvollziehen und hieraus ggf. auch die entsprechenden Konsequenzen ziehen kann. Weist der Schuldner nur nach, dass er mit dem rechtzeitigen Eingang entsprechender Mittel gerechnet hat, kann der Gläubiger überprüfen, ob sich aus dem unterlassenen Ve...

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