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LG Berlin Beschluss vom 20.05.2008 - 514 AR 1/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Akteneinsichtsrecht eines Geschädigten bei Kursbetrug durch Scalping

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff des Verletzten ist normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen, nicht einheitlich für alle Normen.

2. Für das Akteneinsichtsrecht als Verletzter (§ 406e StPO) kommt es primär darauf an, ob dem Antragsteller Schadenersatzansprüche zustehen.

3. Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB ist geeignet, die Stellung als Verletzter im Sinne von § 406e StPO zu begründen.

4. Bei Kursmanipulation durch Scalping steht einem Geschädigten jedenfalls dann ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu, wenn die zur Kursmanipulation gemachten irreführenden Angaben im Rahmen eines für den Geschädigten entgeltlichen Börseninformationsdienstes erfolgten.

5. Bei mehreren Taten ist dem Verletzten in der Regel Akteneinsicht in die Aktenbestandteile betreffend aller gleichartigen Taten zu gewähren, nicht nur der Tat, bei der er selbst Verletzter ist.

6. Die Verschwiegenheitspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG steht der Akteneinsicht an Verletzte in BaFin-Berichte nicht grundsätzlich entgegen.

7. Akteneinsicht an Verletzte ist nur möglich, soweit der Beschuldigte bereits Akteneinsicht hatte.

 

Normenkette

StPO §§ 406e, 403, 477 Abs. 5; WpHG § 38 Abs. 2, § 20a Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, S. 4; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; StGB § 73 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen 2 BvR 1043/08)

 

Tenor

Den Antragstellern ist zu Händen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes Akteneinsicht in folgende Aktenbestandteile zu gewähren:

  • BaFin-Bericht vom 22. Februar 2005 Bl. 149–170 Bd. 4
  • BaFin-Bericht vom 15. August 2007 Bl. 126–148 Bd. 4
  • BaFin-Bericht vom 26. September 2007 Bl. 63–85 Bd. 5
  • Interpol-Anfrage vom 11. Septembe...

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  (1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes ...

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