Alternative 1: das Kooperationsmodell

§ 22 Abs. 7 S. 1 SGB II enthält die Regelung, dass das ALG II für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf Antrag der leistungsberechtigten Person direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen ist. Der Antrag begründet eine nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende Verpflichtung, entsprechend zu verfahren (BT-Drucks 17/3404, S. 98 zu § 22 Abs. 7 SGB II). In solchen Fällen kann – muss aber nicht – eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Träger abgeschlossen werden (BeckOGK/Lauterbach, Stand: 1.12.2021, SGB II § 22 Rn 129).

Der Vermieter kann helfen

Einen solchen Antrag kann der Vermieter selbstverständlich dem Mieter auch vorlegen und ihn dazu motivieren, ihn an das Jobcenter oder die Sozialbehörde zu senden. Sein Vorteil kann in der regelmäßigen Zahlung der Miete und damit dem ungefährdeten Fortbestand des Mietverhältnisses liegen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Miete nicht über der sozialrechtlich angemessenen Miete liegt.

Musterformulierung

 

Musterformulierung

An das Jobcenter des Landkreises Musterkreis Marktplatz 21 12345 Musterstadt

Aktenzeichen:

Geburtsdatum:

BG-Nummer:

In Vollmacht und in Vertretung der weiteren Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft (namentlich benannt im jeweiligen Bewilligungsbescheid und -abschnitt) beantrage ich die Direktüberweisung nach § 22 Abs. 7 SGB II ab sofort an meinen Vermieter

Name, Vorname, Firma des Vermieters: …

Anschrift Vermieter: …

Adresse Mietobjekt: …

Gesamtmiete: …

Kreditinstitut des Vermieters: …

IBAN: …

Anzugebender Verwendungszweck: …

Zu überweisen ist die monatlich zu zahlende Miete in vollständiger Höhe. Dabei erkenne ich folgendes im Vereinbarungswege an:

1. Wenn der bewilligte Anspruch der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht der tatsächlichen aktuell zu zahlenden Miete entspricht, ist der Differenzbetrag (zwischen der tatsächlichen Miete und dem bewilligten Anspruch) aus dem Regelbedarf bzw. Sozialgeld zu entnehmen – bei mehreren Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern in gleichen Anteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die (anteilige) Auszahlung des Regelbedarfs/Sozialgelds an mich bzw. uns verzichtet.

2. Ist der Ihnen zuerkannte Gesamtanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geringer als die tatsächlich aktuell zu zahlende Miete (z.B. wegen der Anrechnung von Einkommen), kann die Direktüberweisung nur in Höhe dieses Gesamtanspruchs erfolgen. In diesem Fall bleibe ich verpflichtet, den Differenzbetrag selbst an den Vermieter zu überweisen.

3. Falls sich Änderungen in der monatlich tatsächlich zu zahlenden Miete ergeben, muss durch das Jobcenter eine Anpassung bei der Berechnung des Leistungsanspruchs und der Direktüberweisung vorgenommen werden. Hierzu wird jede Änderung der Miethöhe von mir unverzüglich mitgeteilt. Dabei werden entsprechende Nachweise über die Miethöhe sowie der Zeitpunkt der Änderung mit eingereicht. Mein Vermieter ist berechtigt, entsprechende Mitteilungen unmittelbar gegenüber dem Jobcenter zu machen.

Neben der laufenden Miete soll die Direktzahlung unter den gleichen Bedingungen auch Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen für das Mietobjekt umfassen.

Zugleich mit diesem Antrag entbinde ich Sie gegenüber dem Vermieter von der Schweigepflicht und umgekehrt, soweit die Gewährung von Leistungen für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung betroffen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift leistungsberechtigte Person

Die Direktzahlung begründet rechtlich nur eine Empfangsberechtigung im Sinne einer Einzugsermächtigung, nicht aber einen eigenständigen Zahlungsanspruch des Vermieters im Sinne einer Forderungsabtretung. Leistungsberechtigter bleibt also weiter der Mieter. Er ist deshalb auch berechtigt, die einmal erteilte Zustimmung im vorstehenden Sinne zu widerrufen. Der Vermieter kann dann allenfalls nach § 22 Abs. 7 S. 3 SGB II vorgehen; dazu nachfolgend.

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