Rz. 89
Bei Mietverhältnissen ist dem Unterkunftsbedarf regelmäßig der Mietzins zugrunde zu legen, der der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten entspricht. Als solcher gelten auch andere Aufwendungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit einer Mietzinszahlung, etwa Nutzungsentschädigungen oder Genossenschaftsbeiträge. Die Aufwendungen können aus dem Mietvertrag und anderen geeigneten Dokumenten (Zahlungsbelege u. a.) entnommen werden. Anhand der vertraglichen Verpflichtungen und der rechtlichen Bestimmungen ist jeweils zu beurteilen, ob bestimmte Bestandteile des Mietzinses dem Unterkunftsbedarf zuzurechnen sind oder nicht.
Rz. 89a
Ist mit dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag tatsächlich eine rechtlich bindende Zahlungspflicht eines Mieters nicht beabsichtigt, sondern wurde ein schriftlicher Mietvertrag beweisbar allein deshalb verfasst, um den Grundsicherungsträger zur Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft zu veranlassen, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung begründen zu wollen, so sind vom Grundsicherungsträger Leistungen für die Unterkunft nicht zu erbringen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.9.2017, L 4 AS 138/12). Miteigentümer des Hauses hatten nach dem Tod der Mutter des "Mieters" nach Möglichkeiten gesucht, die Ertragslage des Anwesens zu verbessern, um notwendige Instandhaltungsarbeiten zu finanzieren. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, Aufwendungen aus unklaren und ggf. rechtlich nicht verbindlichen Vertragsgestaltungen als Kosten der Unterkunft zu übernehmen (SG Altenburg, Urteil v. 18.8.2025, S 39 AS 570/24). Für die Bewertung der Art und Rechtsnatur der Aufwendungen für eine konkrete Unterkunft kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags, sondern auf die vereinbarte Zweckrichtung der Zahlun...