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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.2.4.1 Tatsächliche Aufwendungen aus einem Mietverhältnis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 89

Bei Mietverhältnissen ist dem Unterkunftsbedarf regelmäßig der Mietzins zugrunde zu legen, der der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten entspricht. Als solcher gelten auch andere Aufwendungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit einer Mietzinszahlung, etwa Nutzungsentschädigungen oder Genossenschaftsbeiträge. Die Aufwendungen können aus dem Mietvertrag und anderen geeigneten Dokumenten (Zahlungsbelege u. a.) entnommen werden. Anhand der vertraglichen Verpflichtungen und der rechtlichen Bestimmungen ist jeweils zu beurteilen, ob bestimmte Bestandteile des Mietzinses dem Unterkunftsbedarf zuzurechnen sind oder nicht.

 

Rz. 89a

Ist mit dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag tatsächlich eine rechtlich bindende Zahlungspflicht eines Mieters nicht beabsichtigt, sondern wurde ein schriftlicher Mietvertrag beweisbar allein deshalb verfasst, um den Grundsicherungsträger zur Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft zu veranlassen, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung begründen zu wollen, so sind vom Grundsicherungsträger Leistungen für die Unterkunft nicht zu erbringen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.9.2017, L 4 AS 138/12). Miteigentümer des Hauses hatten nach dem Tod der Mutter des "Mieters" nach Möglichkeiten gesucht, die Ertragslage des Anwesens zu verbessern, um notwendige Instandhaltungsarbeiten zu finanzieren.

 

Rz. 89b

Beruht die Unterbringung einer obdachlosen Person in einem Wohnheim auf einer behördlichen Zuweisungsverfügung, so besitzt diese nur Übergangscharakter bis zur Pflichterfüllung der betroffenen Person zur Beseitigung der Obdachlosigkeit. Bis dahin entstehen keine Unterkunftskosten, die nach Abs. 1 zu erbringen wären.

 

Rz. 89c

Die Vereinbarung einer geringfügigen Gefälligkeitsmiete steht der Übernahme geltend ge...

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