Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Tatsächliche Mietzahlungsverpflichtung als Voraussetzung einer Bewilligung von Leistungen der Unterkunft
Orientierungssatz
1. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist bei beantragten Leistungen der Grundsicherung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Es ist auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen, auch wenn der Hilfesuchende nur einen Teil des Hauses bewohnt.
2. Nach den allgemeinen Verhältnissen auf dem Immobilienmarkt ist ein Eigentumsanteil von 3/8 praktisch nicht verwertbar. Damit steht Vermögen i. S. von § 12 SGB 2 einer Leistungsgewährung nicht entgegen.
3. Ist mit dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag tatsächlich eine rechtlich bindende Zahlungspflicht eines Mieters nicht beabsichtigt, sondern wurde ein schriftlicher Mietvertrag beweisbar allein deshalb verfasst, um den Grundsicherungsträger zur Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft zu veranlassen, ohne damit eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung begründen zu wollen, so sind vom Grundsicherungsträger Leistungen für die Unterkunft nicht zu erbringen.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2009 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 114,56 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T...