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FF 4/2015, Kosten für Scheidungsprozess können von der Steuer abgesetzt werden

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Die Kosten für einen Scheidungsprozess sind außergewöhnliche Belastungen und können von der Steuer abgesetzt werden. Über diese Entscheidung des FG Münster vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E, BeckRS 2014, 96453) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dem steht auch nicht eine Neuregelung aus dem Jahr 2013 entgegen.

Die Eheleute ließen sich scheiden und trafen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit erhielt die Frau die zweite Hälfte am gemeinsamen Grundstück. Sie verpflichtete sich, an den Ehemann einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie dann die Kosten von Scheidungsprozess und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichzahlung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung jedoch ab mit den Hinweis auf eine neue Regelung, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind.

Das sah das FG aber anders. Nach Auffassung der Richter sind die gerichtlichen sowie die Anwaltskosten des Scheidungsprozesses außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe auch nicht die genannte Neuregelung entgegen. Die Frau liefe ohne den Scheidungsprozess und die damit verbundenen Kosten Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihr Leben nicht mehr nach ihren Bedürfnissen im üblichen Rahmen führen zu können. Eine Trennung müsse auch durch eine Scheidung vollzogen werden können. Der Gesetzgeber habe lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von allgemeinen Prozesskosten einschränken wollen. Allerdings seien Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abzugsfähig, ebenso nicht für die Ausgleichszahlung.

Pressemitteilung des DAV vom ...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Scheidungskosten Leitsatz (redaktionell) 1) Rechtsanwaltskosten für ein Scheidungsverfahren stellen auch nach der Neuregelung des § 33 Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastungen dar. 2) ...

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