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FG Münster Urteil vom 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E (veröffentlicht am 10.12.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidungskosten

Leitsatz (redaktionell)

1) Rechtsanwaltskosten für ein Scheidungsverfahren stellen auch nach der Neuregelung des § 33 Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastungen dar.

2) Nicht abzugsfähig sind Kosten der Vermögensauseinandersetzung oder Zahlungen zur Beendigung einer solchen.

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 33 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen VI R 81/14)

BFH (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen VI R 81/14)

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die Klägerin wurde im Streitjahr 2013 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war als Sozialversicherungsfachangestellte nichtselbstständig tätig.

Am 13.6.2013 schlossen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, von dem sie bereits seit 2012 getrennt lebte, im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung eine notarielle Vereinbarung. Darin hoben sie den bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten stattdessen Gütertrennung. Sie vereinbarten hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts für die gemeinsame Tochter, die weiterhin bei der Klägerin wohnen sollte, keine gerichtlichen Anträge stellen zu wollen. Die Klägerin erwarb mit diesem Vertrag den Anteil ihres Ehemannes am bisher im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück A-Str. 3 in U gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden in Höhe von ca. 61.000,– € (bei der …-Bausparkasse). Zudem verpflichtete sie sich, an ihren Ehemann einen Betrag in Höhe von 5.000,– € zur Abgeltung aller eventuell bestehenden Zugewinnausgleichsansprüche, weiterer Ansprüche wegen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens sowie Ansprüche nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu zahlen. Die Klägerin...

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