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FF 02/2022, Familienrecht als Mittel zum Aufenthaltsmiss ... / 2. Moderne Familienmodelle auch im Aufenthaltsrecht?

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Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt zutreffend auch neue Familienformen. Maßstab der Prüfung kann heute nicht mehr die in einem Haushalt zusammenlebende klassische Vater-Mutter-Kind-Familie sein. Es befindet sich dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht[12], das die nachträgliche Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F.) als verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit[13] für verfassungswidrig erklärt hat. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) auch dann besteht, wenn der anerkennende Mann weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht oder begründet werden soll. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Eilverfahren das zweistufige Verfahren vor der Urkundsstelle und der Ausländerbehörde zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung im BGB unsystematisch, da es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt, geregelt.

Die beurkundende Stelle muss bei Vorliegen von Anzeichen nach § 1597a Abs. 2 S. 2 BGB. also insbesondere wenn ein Beteiligter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftslandes besitzt, möglicherweise, obwohl das Gesetz keinerlei Nachfragepflichten für die Urkundsperson anordnet, ähnlich wie bei einem Geldwäscheverdacht oder der Ermittlung von Ausschließungsgründen bei der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH Nachfragen zur Intention des Vaterschaftsanerkenntnisses stellen.[14] Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der anerkennende Mann der biologische Vater des Kindes ist (§ 1597a Abs. 5 BGB). Dieser Nachweis ist in den Fällen der konzentrierten Kinderwunscherfüllung nicht möglich, obwohl das Gesetz auch für diese Fälle die ...

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