Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten um die Einbenennung ihres im Jahre 1997 geborenen gemeinsamen Kindes. Die elterliche Sorge wurde von der Mutter ausgeübt, die beim AG die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Änderung des Familiennamens des Kindes beantragte. Die Mutter lebte inzwischen in einem neuen Familienverband und vertrat die Auffassung, es entspreche dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie zu tragen, in der es lebe.
Erstinstanzlich wurde ihrem Antrag stattgegeben und die Einwilligung des Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens ersetzt.
Gegen diese Entscheidung wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde, die sich in der Sache als begründet erwies.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes und nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Namensänderung nicht vorlägen. Die Ersetzung der Einwilligung setze nach § 1618 S. 4 BGB voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Dabei reiche es nicht aus, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diene. Sie müsse vielmehr unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden, weil konkrete Umstände vorlägen, die das Kindeswohl gefährdeten. Die Ersetzung der Einwilligung sei danach nur in Ausnahmefällen vorzunehmen und setze eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus (BGH FamRZ 2002, 1330 ff.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1748 ff.; OLG Köln FamRZ 2006, 1872; OLG Rostock MDR 2007, 592).
Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung könne danach nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspreche, dass ein sich um sein Kind verständi...