Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG
Kommentar
In einer etwa 15-köpfigen Gemeinschaft hatten 3 Eigentümer Heizkörper in Küchen und Dielen entfernt, um sich insoweit nicht an Verbrauchskosten beteiligen zu müssen. Die Anträge anderer Miteigentümer auf Wiederanbringung der entfernten Heizkörper nebst der verplombten Messröhrchen sowie der Verpflichtungsantrag, Ablesedifferenzen der nicht angebrachten Messröhrchen bei den Heizkostenabrechnungen auszugleichen, wurden von den beiden Vorinstanzen zurückgewiesen, während das Oberlandesgericht Hamm als Rechtsbeschwerdeinstanz den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben hat.
Da ähnliche Fallkonstellationen auch in anderen Eigentümergemeinschaften bekannt sind, darf die Begründung dieser überzeugenden Entscheidung auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden:
a) Rechtlich nicht haltbar ist die Auffassung des Landgerichts, den Anträgen fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. . .
c) Die Verpflichtung zur Wiederanbringung der Heizkörper lässt sich allerdings nicht aus einer Zuordnung der Heizkörper zum Gemeinschaftseigentum herleiten. Es entspricht h.R.M., dass Heizkörper dem Sondereigentum zuzuordnen sind.
Auch im vorliegenden Fall entspricht dies der Vereinbarung in der Teilungserklärung, die besagt, dass Heizkörper der Zentralheizung von den Anschlussstellen an die gemeinsame Steig- bzw. Falleitung zum jeweiligen Sondereigentum gehören. Aus der Zugehörigkeit der Heizkörper zum Sondereigentum folgt aber nicht, dass die Antragsgegner uneingeschränkt mit diesem Eigentum nach § 13 Abs. 1 WEG verfahren, sie also auch entfernen könnten. Hierbei ist vielmehr zu berücksichtigen, dass Heizkörper zugleich Bestandteil der Zentralheizungsanlage sind, die als solche Gemeinschaftseigentum ist und deren Funktionsfähigkeit durc...