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Erbvertrag / 4.3 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Ernst Andreas Kolb
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Wenn Ehegatten oder Lebenspartnern miteinander einen Erbvertrag geschlossen haben, so können sie diesen durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben. (§ 2292 BGB). Dazu braucht die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft[1] bei der Errichtung des Erbvertrages noch nicht bestanden zu haben. Ein privatschriftliches Testament genügt insofern. Der Inhalt des Aufhebungstestaments kann sich auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des Erbvertrags beschränken oder auch neue Verfügungen treffen oder auch nur den Erbvertrag ohne inhaltliche Änderungen am bestehenden Wortlaut ergänzen.[2] Ehegatten können auch die Wechselbezüglichkeit der vertragsmäßigen Verfügungen des Erbvertrages mit Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament vereinbaren, sodass diese mit den bisherigen Verfügungen eine Einheit bilden.[3] Wenn durch die Aufhebung der Aufgabenkreis eines Betreuers eines Ehe- oder Lebenspartners erfasst wird, so ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§§ 2292, 2290 Abs. 3 BGB). Sollen lediglich die Verfügungen eines Erblassers aufgehoben werden, reicht die Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 2291 BGB.

[1] Nur bis zum 30.9.2017 konnte eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet werden, vgl. Art. 3 Abs. 3 des am 1.10.2017 in Kraft getretenen EheRAändG v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787).
[2] Vgl. Raff in Staudinger, BGB (2022), § 2291 Rn. 5.
[3] BayObLG, Beschluss v. 26.2.1985, BReg 1 Z 91/84, FamRZ 1985 S. 839 (841); BayObLG, Beschluss v. 8.6.1956, BReg. 1 Z 85/56, BayObLGZ 1956 S. 205 f.; M. Wolf in Soergel, BGB, § 2292 Rn. 1; Musielak in MüKo-BGB, § 2292 Rn. 5.

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