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Erbfähigkeit ausländischer Stiftungen

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Leitsatz

Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass unabhänig von irgendwelchen Kriterien seinem materiellen Recht, so handelt es sich hierbei um ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen Privatrecht abweichendes Gesamtstatut.

Auch eine erst nach dem Erbfall errichtete ausländische Stiftung kann grds. erbfähig i.S.d. § 1923 BGB sein, wenn sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt hat.

 

Sachverhalt

Der 2006 verstorbene Erblasser errichtete 2004 in der Schweiz ein handschriftliches Testament, in dem er bezogen auf sein gesamtes Vermögen in der Schweiz eine Stiftung errichtete und daneben einen jährlichen Betrag der Aktion Sonnenschein in München zweckgebunden hinterließ. Zudem hieß es: "Die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen."

Die Beteiligte zu 12 ist eine 2007 von der Lebensgefährtin des Erblassers nach schweizerischem Recht gegründete und im graubündener Handelsregister eingetragenen Stiftung; ihr wurde zunächst ein Alleinerbschein ausgestellt. Die Beteiligten 1 - 10 sind seine gesetzlichen Erben; sie gehen von der gesetzlichen Erbfolge aus. Die Beteiligte zu 11 ist die zuständige deutsche Stiftungsaufsicht; sie geht davon aus, dass der Erblasser zumindest auch eine noch zu errichtende inländische Stiftung begünstigen wollte, die somit neben der schweizer Stiftung erbt.

Gegen die Feststellung der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 12 wenden sich die Beteiligten zu 1 - 10 erneut mit einer weiteren Beschwerde. Diese ist unbegründet.

 

Entscheidung

Das Testament war auslegungsbedürftig, da es weder eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält noch den Sitz der zu errichtenden Stiftung eindeutig festlegt. Die Auslegung des Tatrichters, dass die Beteiligte zu 12 zur Alleinerbin eingesetzt wurde, entspricht d...

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