Rz. 48
Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers sind der letztwilligen Verfügung und den § 2208 ff. BGB zu entnehmen. Seine Pflichten gegenüber den Erben ergeben sich im Wesentlichen aus §§ 2215 bis 2219 BGB und sind – mit Ausnahme des § 2217 BGB – gemäß § 2220 BGB unabdingbar.
9.1 Umfang der Verwaltungstätigkeit und Verfügungsrechte
Rz. 49
Nachdem der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und gemäß § 2205 BGB den Nachlass in Besitz genommen hat, hat er ihn nach Maßgabe des § 2216 BGB zu verwalten und als Einheit zu erhalten, um die gerechte Auseinandersetzung unter den Miterben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Verfügungen zu gewährleisten.
Unter die "ordnungsgemäße" Verwaltung i. S. d. § 2216 BGB fallen alle zumindest zweckmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung, Nutzung, Verwertung und -mehrung. Er hat dabei wie ein "dynamischer Geschäftsführer" zu handeln, sodass er keineswegs immer den sichersten Weg (Stichwort: "mündelsichere" Anlage) gehen muss, sondern sogar Spekulationsgeschäfte tätigen darf.
Die Grenze des Erlaubten stellt dabei grundsätzlich das abwägbare Risiko dar. Unterdessen sind ihm unentgeltliche Verfügungen nach § 2205 BGB grundsätzlich untersagt.
Übersteigt die Verwaltung die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse des Testamentsvollstreckers, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
9.1.1 Nachlassverzeichnis
Rz. 50
Unverzüglich nach der Amtsannahme ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben bzw. jedem Miterben verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 Abs. 1 BGB. Da das Nachlassverzeichnis das wichtigste Kontrollmittel des Erben ist, meint unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern" i. S. d. § 121 Abs. 1 BGB. Folglich darf der Testamentsvollstrecker nicht abwarten, bis ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Die Verpflichtung besteht vielmehr sogleich nach d...