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Deutschland / 6. Widerruf von Testamenten bzw. Aufhebung von Erbverträgen

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 56

Der Erblasser kann ein Testament und jede einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung gem. § 2253 BGB jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt gem. § 2254 BGB grundsätzlich durch Testament. Dabei bedarf es aber nicht einer bestimmten Wortwahl. Es genügt, wenn sich aus dem Testament eindeutig der Wille ergibt, dass das früher errichtete Testament widerrufen werden soll.[46] Insbesondere wird auch durch die Errichtung eines späteren Testaments das frühere Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Ferner kann ein Testament durch Vernichtung oder Veränderung gem. § 2255 BGB oder durch Rücknahme des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) widerrufen werden.

 

Rz. 57

Das gemeinschaftliche Testament kann durch ein neues gemeinschaftliches Testament entweder ausdrücklich (§ 2254 BGB) oder konkludent (§ 2258 Abs. 1 BGB) widerrufen werden. Auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, die allerdings nur durch beide Eheleute gemeinschaftlich erfolgen kann, gilt als Widerruf gem. §§ 2272, 2256 BGB. Nicht wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann jeder Ehegatte sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des anderen einseitig frei widerrufen (§§ 2254, 2255 S. 1, 2258 Abs. 1 BGB). Bei wechselbezüglichen Verfügungen kommt dagegen nur ein gemeinsamer Widerruf oder ein einseitiger Widerruf nach den dargestellten Grundsätzen in Betracht.

 

Rz. 58

Erbverträge werden gem. § 2290 BGB grundsätzlich durch Vertrag aufgehoben. Es ist aber auch die Aufhebung durch einseitiges Testament mit Zustimmung des anderen Vertragsschließenden (§ 2291 BGB) oder durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292 BGB) möglich. Außerdem kann der Rücktritt vorbehalten sein (§ 2293 BGB). So...

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