Rn 47

Eine Restschuldbefreiung des Schuldners ist im Rahmen des § 207 ausgeschlossen (siehe § 215 Rn. 11). Den Interessen des Schuldners an der Restschuldbefreiung trotz Massearmut wird durch die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Rechnung getragen, die eine Verfahrensdurchführung gewährleistet. Stellt sich die Massearmut erst im Laufe des Verfahrens heraus, ist dem Schuldner vor einer Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Stundungsantrag nachträglich zu stellen.[108]

[108] Nach der Begr zu RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 28 (dort unter Nr. 14) soll der Stundungsantrag nur dann zulässig sein, wenn der Schuldner "rechtzeitig" Restschuldbefreiung beantragt hat; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn. 1.

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