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Betriebskosten richtig zuordnen / 3.14 Kosten des Hauswarts, § 2 Nr. 14 BetrKV

Georg Hopfensperger
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§ 2 Nr. 14 BetrKV

Zitat

hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;

Hauswart ist derjenige, dem die Verrichtung solcher Arbeiten übertragen worden ist, die in einem Wohnhaus üblicherweise anfallen und weder zu den Aufgaben des Hausverwalters noch zu den Aufgaben des Vermieters im Rahmen der Instandhaltung des Wohnhauses gehören. Befasst sich der vom Vermieter eingesetzte Hauswart auch mit Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, muss die hierfür bezahlte Vergütung anteilig abgezogen werden.[1]

Vermieter oder Mieter üben Hausmeistertätigkeiten aus

Übernimmt der Vermieter bestimmte Arbeiten in Eigenleistung, kann er diese Kosten nicht als Hausmeisterkosten auf die Mieter umlegen.[2]

Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er sich an der Kostenumlage der Hausmeistervergütung beteiligen, wenn nicht eine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.[3]

 

Umlagefähige Kosten

Umlagefähig sind:[4]

  • Lohn- und Lohnnebenkosten, also Lohnsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Sozialbeiträge, Urlaubsgeld etc.
  • Haus-, Treppen- und Straßenreinigung
  • Reinigung von Bürgersteigen
  • Reinigung von technischen Räumen, Lichtschächten, Außenanlagen
  • Eis- und Schneebeseitigung
  • Gartenpflege
  • Überwachung und Bedienung der Zentralheizung
  • Überwachen von Aufzügen
  • Schließen der nicht zu den Wohnungen gehörenden Fenster
  • Auswechseln defekter Glühlampen/Leuchtstoffröhren
  • Leerung der Mülltonnen und Papierkörbe
  • Durchführung kleinerer Reparatu...

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