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Belgien / IV. Erburkunden und Erbscheine – Anerkennung deutscher Erbscheine

Christoph Weling, Gido Schür
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Rz. 111

Gemäß Art. 4.59 ZGB erfolgt der Nachweis der Eigenschaft als Erbe aufgrund einer Erburkunde oder Erbscheins, wobei

▪ die Erburkunde (acte d‘hérédité) eine von einem Notar errichtete Urkunde zur Feststellung der Erbfolge ist (i.d.R. zur Feststellung von Immobilienübertragungen von Todes wegen, siehe oben); und
▪ der Erbschein (certificat d’hérédité) eine von dem Notar ausgestellte Bescheinigung zur Feststellung der Erbfolge in Briefform ist (meistens zur Freigabe der Bankguthaben des Verstorbenen, aber auch für alle anderen Zwecke).
 

Rz. 112

Die Erbscheine oder Erburkunden können außerdem – sofern die gesetzliche Erbfolge anwendbar ist, der Verstorbene keine Ehevereinbarung abgeschlossen hatte, keine Erbvereinbarung errichten ließ, keine vertragliche Erbeinsetzung hinterließ und/oder keine handlungsunfähigen Erben beteiligt sind – gem. Art. 4.59 § 2 ZGB vom zuständigen Amt für Rechtssicherheit bei der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation am letzten Wohnsitz des Erblassers ausgestellt werden.

 

Rz. 113

Erburkunden und Erbscheinen haben den gleichen Inhalt: Identität des Erblassers und Todesdatum und -ort, ggf. ehelicher Güterstand und letztwillige Verfügungen des Erblassers, Identität der Erben und Vermächtnisnehmer sowie etwaiger Pflichtteilserben (Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse, eventuell Sterbedatum sowie Nationalregisternummer oder Nummer des Bis-Registers für nicht im Inland wohnhafte Personen). Der Notar oder das Amt muss im Vorfeld zur Erstellung der Erburkunde oder des Erbscheins den tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt vollständig aufklären. In diesem Zusammenhang befragt er insbesondere die elektronisch geführte zentrale Testamentsdatei, das sog. Zentralregister für letztwillige Verfügungen (C.R.T.), deren Führung dem belgischen ...

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