Leitsatz

  • Veränderung des Bodenbelages einer Wohnung (hier: Parkett statt Teppich) ist hinzunehmen, solange die Trittschallschutzanforderungen (nach DIN) eingehalten werden

    Gegen das Trampeln von Kindern auf dem Boden kann vom Miteigentümer (Unterlieger) mit gerichtlichem Unterlassungsantrag vorgegangen werden

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1, 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB,

 

Kommentar

1. Zum Sachverhalt: Ein Eigentümer hatte in einer 1988 erstellten Wohnanlage im Wohnzimmer Parkettboden und im Flur und in der Küche Fliesen verlegt, obgleich nach Baubeschreibung die Verlegung eines Teppichbodens in den Wohnungen vorgesehen war. Wann diese Änderungsarbeiten durchgeführt wurden, läßt sich aus den Entscheidungsgründen leider nicht entnehmen.

Der sich gestört fühlende Unterlieger beantragte, den über ihm wohnenden Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderungen der Bodenbeläge die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das sich bei Verlegung eines Teppichbodens ergebende Maß zu verringern, ferner Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf dem Boden entstehen und über das bei Einbringen eines Teppichbodens sich ergebende Maß hinausgehen; hilfsweise beantragte er, die Eigentümer über ihm zu verpflichten, durch bauliche Veränderung der Bodenbeläge dafür zu sorgen, dass die Trittschallübertragung auf die darunterliegende Wohnung ein Trittschallschutzmaß von mindestens 17 dB nicht unterschreite.

Amtsgericht und Landgericht hatten die Anträge zurückverwiesen. In der Erstbeschwerdeinstanz beantragte der Antragsteller, die Antragsgegner sogar zu verpflichten, durch bauliche Maßnahmen im Flur und im Wohnzimmer die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das Trittschallschutzmaß von 25 dB zu verringern, ferner das Trampeln auf dem Boden zu unterlassen.

Das BayObLG bestätigte die Vorinstanzen zum Themenbereich verneinter Bodenbelagsveränderungs-Verpflichtungen, hielt jedoch den Unterlassungsanspruch auf Unterbindung des Trampelns durch Kinder grundsätzlich für begründet, wies insoweit die Sache zum Zwecke weiterer Tatsachenermittlungen an das Landgericht zurück.

2. Aus den Gründen der Senatsentscheidung: Ein Bodenbelag (z. B. Teppich, Fliesen, Parkett) ist nach § 5 Abs. 1, 2 WEGSondereigentum (absolut h. R. M.). Etwas anderes gilt für die über der Rohbaudecke liegende Trittschalldämmung in Form des Estrichs (BGH, NJW 1991, 2480/2481; offengelassen BayObLG, DWE 1980, 60). Aus diesem Grund handelt es sich bei Veränderungen des Bodenbelages nicht um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, weil Voraussetzung hierfür ein auf Dauer angelegter Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums wäre (BayObLG Z 1990, 120/122). Nachteiligen Auswirkungen einer Veränderung des Bodenbelages auf andere Eigentümer ist somit unmittelbar durch § 14 Nr. 1 WEGzu begegnen. Jeder Eigentümer kann grds. nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde. Beschränkungen ergeben sich allein aus § 14 Nr. 1 WEG. Bei Überschreitung dieser Rücksichtnahme-Grundsätze kann gegen einen Störer auf Beseitigung oder Unterlassung vorgegangen werden ( § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB), andernfalls müßten Beeinträchtigungen hingenommen werden.

Im Einzelfall kann hier die Grenzziehung Schwierigkeiten bereiten. Soweit jedoch DIN-Vorschriften vorhanden sind, können sie als brauchbarer Maßstab herangezogen werden. Für den Schallschutz zwischen Wohnungen enthält die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung die einzuhaltenden Anforderungen (vgl. hierzu BayObLG, WM 1992, 497; BGH, NJW-RR 1986, 755/756; BayObLG vom 2. 9. 1993, 2Z BR 63/93). In diesem Zusammenhang hat das LG - gestützt auf das vom AG eingeholte SV-Gutachten - in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, dass die Mindestanforderungen (Einhaltung eines Trittschallschutzmaßes von 10 dB) erfüllt waren, mit Ausnahme des vom Flur der betreffenden Wohnung ausgehenden Trittschalls sogar der erhöhte Schallschutz von plus 17 dB gewährleistet war. Einen Anspruch auf Einhaltung eines erhöhten Schallschutzes hätte der gestörte Eigentümer ohnehin nicht, da dieser nur im Verhältnis vom Hersteller zum Bauherren geschuldet war, soweit er ausdrücklich vereinbart gewesen sein sollte.

3. Allerdings kann ruhestörendes Lärmen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß im Sinne des § 14 WEG hinausgehen (hier: behauptetes ständiges Getrampel von Kindern zu unterschiedlichen Tageszeiten, bis in die Abendstunden hinein). Auch wenn bei Kindern ein weniger strenger Maßstab als bei Erwachsenen anzulegen ist, was die Pflicht zur Unterlassung vermeidbarer Lärmbeeinträchtigungen betrifft, kann dies nicht heißen, dass Kinderlärm immer hinzunehmen sei; Eltern steht es nicht nur frei, in Extremsituationen beruhigend auf die Kinder e...

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