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BayObLG Beschluss vom 16.12.1993 - 2Z BR 113/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verringerung der Schallübertragung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 87/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 2945/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 2. September 1993 aufgehoben, soweit der Antrag abgewiesen wurde, die Antragsgegner zu verpflichten, Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1988 von der Streithelferin der Antragsteller als Bauträger errichtet wurde. Die Wohnung der Antragsteller liegt unter der der Antragsgegner, in der diese mit ihren zwei kleinen Kindern wohnen.

Nach der Baubeschreibung war die Verlegung eines Teppichbodens in den Wohnungen vorgesehen. Die Antragsgegner ließen im Wohnzimmer einen Parkettboden und im Flur und in der Küche Fliesen verlegen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderungen der Bodenbeläge die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das sich bei Verlegung eines Teppichbodens ergebende Maß zu verringern, ferner Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen oder über das bei Einbringen eines Teppichbodens sich ergebende Maß hinausgehen; hilfsweise haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch baulich...

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