Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Auflösungsbeschluss eines Rückstellungsvermögens zu Zwecken einer Verrechnung mit Wohngeldrückständen als nichtiger Beschluss (fehlende Beschlusskompetenz der Eigentümer)
Normenkette
§ 21 Abs. 3, 5 Nr.4 WEG
Kommentar
Eine Gemeinschaft hatte - unangefochten - die Auflösung eines Rückstellungsvermögens beschlossen mit entsprechender Gutschrift auf den einzelnen laufenden Wohnungseigentümerkonten. Gleichzeitig war mitbeschlossen, dass bei Zahlungsrückständen diese Guthaben mit Rückständen verrechnet würden. Die Auszahlung von Guthabensbeträgen sollte nach diesem Beschluss ebenfalls nicht gefordert werden. In der Versammlung des nächsten Jahres wurde dann eine erneute Bildung einer Rückstellung (etwa in Höhe der früheren Rücklage) beschlossen. Die Beschlüsse wurden nicht angefochten. Die Auflösung und spätere Neubildung der Rücklage habe einem in der Literatur vorgeschlagenen Verfahren dienen sollen, durch das die Gemeinschaft Deckung für Rückstände eines zur Veräußerung gezwungenen Miteigentümers erlangen könne (über spätere Zahlungspflichten eines Erwerbers).
Das OLG Hamm hielt in Bestätigung der Entscheidung des LG Münster die Beschlussfassungen für in sich widersprüchlich. Sei eine Willenserklärung in ihrem einen Teil auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet, werde diese Rechtsfolge jedoch im weiteren Teil der Willenserklärung sogleich wieder aufgehoben, leide die Willenserklärung an innerer Widersprüchlichkeit, die auch durch Auslegung nicht behoben werden könne (vgl. BGH, NJW 1986, 1035), da ein bestimmter Rechtsfolgewille als Voraussetzung der Wirksamkeit jeder rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nicht mehr festgestellt werden könne. In der Literatur würden Fälle dieser Art zum Teil unter dem Begriff der "Perplexität" behandelt (vgl. Medicu...