Dr. Hendrik Thies
, Dr. Jan Henning Martens
Zusammenfassung
In der Rechtsprechung ist unumstritten, ob eine organisationsrechtliche Akte nur durch Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden könne. Allerdings wird insbesondere für die Änderung der Geschäftsanschrift diskutiert, dass ein Prokurist dies als Teil des alltäglichen Geschäftsbetriebs zum Handelsregister anmelden kann. Das Berliner Kammergericht hat jüngst seine Rechtsprechung geändert, Unsicherheiten bleiben.
Hintergrund
Die Beschwerdeführerin wollte ihre inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister ändern lassen. Vorliegend erfolgte die Anmeldung "nur" durch einen Prokuristen. Daraufhin hatte das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen. Aufgrund der Bedeutung der Geschäftsanschrift sei dies nicht als Teil des laufenden Geschäftsbetriebs von der Prokura umfasst. Die Gesellschaft reichte Beschwerde zum Kammergericht (KG) ein.
Die Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Zwar hatte bislang der 12. Senat des KG eine Anmeldebefugnis der Prokuristen bejaht. Der nunmehr zuständige 22. Senat schloss sich der Ansicht des OLG Karlsruhe an und lehnte die Anmeldebefugnis ab.
Der Prokurist sei gem. § 49 Abs. 1 HGB zu Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Demnach sei die Handlungsmacht des Prokuristen von Organisationsmaßnahmen abzugrenzen, die nur den Organen der Gesellschaft vorbehalten seien. Die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift sei von hoher Bedeutung, da etwa nach § 15a HGB öffentliche Zustellungen möglich seien, wenn an die eingetragene Geschäftsanschrift nicht zugestellt werden könne. Sie habe damit kaum abweichende Bedeutung von einem satzungsgemäßen Sitz. Dies folge auch daraus, dass die Frage nach der Geschäftsanschrift früher uneingeschrä...