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AGS 1/2017, Streitwert einer Klage auf laufende Zahlung einer Betriebsrente

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Leitsatz

Wird ein Antrag auf zukünftige Leistung einer Betriebsrente ohne Differenzierung zwischen dem "unstreitigen" Teil und dem Erhöhungsverlangen gestellt und ergibt die Auslegung der Klageschrift, dass es sich nicht um die vereinfachte Form der Titulierung des Erhöhungsverlangens durch Nennung des gesamten Betrags handelt, so ist für den Gebührenstreitwert nach § 42 GKG der 36-fache Betrag der monatlichen Betriebsrente zugrunde zu legen (Anschluss an BAG v. 14.2.2012 – 3 AZB 59/11).

LAG Köln, Beschl. v. 10.10.2016 – 2 Ta 241/16

1 Sachverhalt

Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Anpassung einer Betriebsrente, um die Zahlung von Rückständen auf die anzupassende Betriebsrente und um einen Antrag, der auf die Leistung zukünftiger monatlicher Betriebsrenten i.H.v. 5.641,41 EUR gerichtet war. Das ArbG hat seinem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss den 36-fachen Wert von 5.641,41 EUR zugrunde gelegt.

Zuvor hatten die Bevollmächtigten des Klägers im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren geltend gemacht, das Titulierungsinteresse hinsichtlich der unstreitigen Rentenanteile sei lediglich mit 20 % zu berücksichtigen.

2 Aus den Gründen

Vorliegend kann ausnahmsweise dahinstehen, ob die Beschwerde fristgerecht war. Denn gem. der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das ArbG den Kläger über eine sechsmonatige Beschwerdefrist belehrt. Diese hat der Kläger eingehalten.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Bei einer Klage auf zukünftige Leistung, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, ist nach h.A. ein Titulierungsinteresse nicht erforderlich. Der Wert des vollstreckbaren Titels entspricht deshalb immer dem Zahlungsbetrag der zukünftigen Leistung (BAG v. 14.2.2012 – 3 AZB 59/11). Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen wird dieser Wert durch § 42 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag beschränkt.

Auf diesen Betrag ha...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Anpassung der Betriebsrente. Titulierungsinteresse. sofortiges Anerkenntnis  Leitsatz (amtlich) 1. Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen ...

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