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LAG Köln Beschluss vom 10.10.2016 - 2 Ta 241/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Antrags auf zukünftige Leistung einer Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Antrag auf zukünftige Leistung einer Betriebsrente ohne Differenzierung zwischen dem "unstreitigen" Teil und dem Erhöhungsverlangen gestellt und ergibt die Auslegung der Klageschrift, dass es sich nicht um die vereinfachte Form der Titulierung des Erhöhungsverlangens durch Nennung des gesamten Betrags handelt, so ist für den Gebührenstreitwert nach § 42 GKG der 36 fache Betrag der monatlichen Betriebsrente zugrunde zu legen. Anschluss an BAG vom 14.02.2012 3 AZB 59/11

 

Normenkette

GKG § 42

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.05.2016; Aktenzeichen 12 Ca 3970/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2016 - Az. 12 Ca 3970/15 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Anpassung einer Betriebsrente, um die Zahlung von Rückständen auf die anzupassende Betriebsrente und um einen Antrag, der auf die Leistung zukünftiger monatlicher Betriebsrenten i. H. v. 5.641,41 EUR gerichtet war. Das Arbeitsgericht hat seinem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10.05.2016 den 36-fachen Wert von 5.641,41 EUR zu Grunde gelegt. Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten, die den Kläger im Wertfestsetzungsverfahren vertreten, am 12.05.2016 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Beschwerde ging am 13.06.2016 ein.

Zuvor hatten die Bevollmächtigten des Klägers im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren geltend gemacht, die am 15.12.2015 erfolgte Anhörung zum Gegenstandswert sei unrichtig. Das Titulierungsinteresse hinsichtlich der unstreitigen Rentenanteile sei lediglich mit 20 % zu berücksichtigen.

II. Vorliegend kann ausnahmsweise dahinstehen,...

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