ZPO §§ 103 ff.; BGB § 195
Leitsatz
Beantragt eine Partei den Erlass einer Kostenentscheidung, die nur auf Antrag ergeht, erst nach Ablauf von mehr als drei Kalenderjahren seit Abschluss des Verfahrens, so kommt eine Kostenfestsetzung nicht mehr in Betracht, wenn sich der Kostenerstattungsschuldner auf die Einrede der Verjährung beruft.
AG Siegburg, Beschl. v. 1.10.2009–109 C 234/08
1 Sachverhalt
Gegen den Antragsgegner war im Jahr 1999 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, gegen den er Einspruch eingelegt hatte. Den Einspruch hat er wenig später noch im Jahr 1999 zurückgenommen.
Im Jahr 2008 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Es erging daraufhin ein entsprechender Kostenbeschluss des Gerichts, wonach die Kosten des streitigen Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt wurden. Hiernach beantragte der Antragsteller die Festsetzung der im streitigen Verfahren entstandenen weiteren Kosten. Das Gericht setzte diese Kosten ohne Anhörung des Antragsgegners antragsgemäß fest.
Der Antragsgegner legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Er wies darauf hin, dass er die Einrede der Verjährung nicht früher hatte erheben können, weil ihm der Kostenfestsetzungsantrag unter Verstoß seines Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis gegeben worden sei.
Die Erinnerung hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Nach Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. war der Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger mit der bereits am 10.11.1999 erfolgten Einspruchsrücknahme erwachsen war, mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede war deshalb der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingegangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
3 Anmerkung
Hinsichtlich eines prozessualen Kostenerstattu...