Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig jedoch nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG sowohl die von der Gläubigerin geltend gemachten anwaltlichen Gebühren für die Erwirkung eines vorangegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als auch die Auskunftskosten abgesetzt.
a) Der Gläubiger kann gleichzeitig mit der titulierten Forderung auch die notwendigen Zwangsvollstreckungskosten beitreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbstständiger Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Stöber § 788 ZPO Rn 14). Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt dabei nicht nur wegen der Kosten der gerade beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen früherer Vollstreckungen und auch wegen der Vorbereitungskosten (vgl. Zöller/Stöber § 867 ZPO Rn 9). Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (vgl. Zöller/Stöber § 788 ZPO Rn 3 und 9). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.
b) Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Gläubigerin die geltend gemachten Auskunftskosten für notwendig erachten durfte. Zu Recht hat das AG ausgeführt, dass diese Kosten nicht ausreichend nachgewiesen wurden, sodass es auf deren Notwendigkeit gar nicht mehr ankommt. …
c) Völlig zu Recht und ebenfalls mit zutreffender Begründung hat das AG ferner die geltend gemachten Anwaltskosten für die frühere Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf die Gebühr aus dem Mindeststreitwert von bis 300,00 EUR, mithin auf 14,28 EUR reduziert.
Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden Gegenstands, hier also der pfändbaren Forderung des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt.
Solche pfändbaren Forderungen bestanden unstreitig nicht, da der damalige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausweislich der Forderungsaufstellung der Gläubigerin zu keiner Befriedigung führte.
Welche Auswirkungen die fehlende Werthaltigkeit der zu pfändenden Forderung auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Lit. und Rspr. umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich – auch nachträglich – herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300,00 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10,00 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009,697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rn 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.7.2005 -19 T 154/05; LG Hamburg AnwBl 2006, 499; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 25 RVG Rn 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen gegebenenfalls durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn 9-15).
Das Beschwerdegericht folgt, wie auch das AG, der ersten Meinung. Diese entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.
Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG begrenzt den Gegenstandswert im 2. Hs. bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstandes auf diesen Wert.
Bei einer Forderung handelt es sich um einen Gegenstand in diesem Sinne (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 25 RVG Rn 8; Hartmann. KostG, 40. Aufl., § 25 RVG Rn 5 m.w.N.). Dieser Gegenstand ist vorliegend auch bestimmt, da ganz bestimmte Forderungen des Schuldners gegen die Justizvollzugsanstalt gepfändet werden sollten.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist danach der Wert der zu pfändenden Forderung hier maßgeblich, da er geringer ist, als der Wert der zu vollstreckenden Forderung.
Es widerspricht – entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2010, NJW-RR 2011, 501 – nicht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Wert der zu pfändenden Forderung abhängig zu machen. Insbesondere wird damit nicht etwa die Vergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht. Der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und nicht die Rückführung der titulierten Forderung. Auch der Einwand, für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit sei in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren ...