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AGS 07/2021, Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten im Arbeitsgerichtsprozess in Höhe ersparter Parteireisekosten

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§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG; § 91 ZPO; §§ 5, 19 JVEG

Leitsatz

  1. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen entsendet, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen i.H.d. fiktiven Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen, die angefallen und gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 19, 5 JVEG erstattungsfähig gewesen wären, wenn die obsiegende Partei selbst zu den Gerichtsterminen erschienen wäre. Bis zur Höhe dieser fiktiven Reisekosten sind auch die nach dem RVG anfallenden Anwaltsgebühren zu erstatten.
  2. Aus § 5 Abs. 1 JVEG folgt, dass die obsiegende Partei im Rahmen der fiktiven Reisekosten die Kosten in Ansatz bringen kann, die für Bahnfahrten erster Klasse zu den Gerichtsterminen angefallen wären, wenn die Partei diese selbst wahrgenommen hätte. Es besteht weder eine Verpflichtung ein kostengünstigeres Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen, noch ein eventuelles Sparangebot der Bahn zu berücksichtigen. Daher können die Bahnkosten erster Klasse im sog. "Flexpreis"-Tarif der Bahn in Ansatz gebracht werden.

LAG Nürnberg, Beschl. v. 8.3.2021 – 4 Ta 125/20

I. Sachverhalt

Das ArbG Nürnberg hatte die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf 42.840,00 EUR festgesetzt. Im Berufungsverfahren vor dem LAG Nürnberg haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach es bei der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt. Der Beklagte, der seinen Sitz in Berlin hat, war in den Gerichtsverhandlungen vor dem ArbG Nürnberg am 6.3.2018 und am 18.9.2019 nicht selbst anwesend. Vielmehr wurde er von seinem in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Beklagte geltend gemacht, die vom Kläger zu erstattenden Kosten erster Instanz in Höhe fiktiver Terminsre...

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  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
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