1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 3 GKG statthaft. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger die Kosten in angeforderter Höhe bereits bezahlt hat (Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 66 Rn 18).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Einer der Ausnahmetatbestände von Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Norm kommt nicht in Betracht.

a) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig, § 6 Abs. 1 GKG. Die Zustellung der Klageschrift ist zur Begründung der Fälligkeit nicht erforderlich (Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 12. Aufl., § 6 GKG, Rn 9, 11; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 6 Rn 3 f.). Diese wird nicht dadurch tangiert, dass das Verfahren auf Antrag des Klägers vor Zustellung oder mangels Zustellung der Klageschrift wegen fehlerhafter Anschrift des Beklagten nicht weiter betrieben wird bzw. werden kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. erfolgt nur, wenn der Kläger seine Klage ausdrücklich zurücknimmt. Anderenfalls erfolgt dies erst nach sechs Monaten bei Aktenweglegung, falls die Kosten bereits gezahlt waren (Meyer, § 6 Rn 14).

Wird die Klageforderung – sei es vor oder nach Zustellung – teilweise reduziert, so führt dies weder zur Verringerung noch gar zum Wegfall der Gebühr. Allein bei Vorlage der Voraussetzungen von Nr. 1211 GKG-KostVerz. kommt eine Teilrückzahlung in Betracht (Binz u.a., Nr. 1210 Rn 11). Vielmehr kann sich die allgemeine Verfahrensgebühr – ebenso wenig wie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zugunsten des Rechtsanwaltes – nicht nachträglich vermindern (Meyer, Nr. 1211 Rn 19; Hartmann, Nr. 1211 Rn 26). Wird eine Klage beispielsweise über 11.000,00 EUR eingereicht, die später auf 6.000,00 EUR ermäßigt und sodann auf 12.000,00 EUR erhöht wird, so fällt die dreifache Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. nach einem Streitwert von 12.000,00 EUR an (Binz u.a., Rn 11; Hartmann, Nr. 1210 Rn 26).

Hiernach unterliegt es keinem rechtlichen Zweifel, dass der Kostenansatz zutreffend erfolgt ist in Höhe von 3,0 Gebühren nach einem Streitwert von 153.600,00 EUR, ohne dass eine Reduzierung eingetreten wäre.

b) Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, er habe die Möglichkeit gehabt, die zunächst erhobene Klage (Streitwert 153.600,00 EUR) in voller Höhe zurückzunehmen mit der Folge einer Gebührenreduzierung nach Nr. 1211 Nr. 1 GKG-KostVerz. auf 1,0, um die Klage sodann erneut auf der Grundlage eines Streitwertes von 25.100,00 EUR neu zu erheben. Denn er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

c) Schließlich kommt eine Gebührenreduzierung in analoger Anwendung von Nr. 1211 GKG-KostVerz. nicht in Betracht. Diese Vorschrift hat nach allgemeiner Ansicht Ausnahmecharakter (OLG Koblenz MDR 2005, 119 [= AGS 2004, 489]; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 942). Der Katalog der Ermäßigungstatbestände ist dort abschließend normiert (Meyer, Nr. 1211, Rn 20). Insbesondere setzt Nr. 1 die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus und nicht nur eines Teiles. Selbst wenn ein nur sehr geringer Teil offen bleibt und zur Entscheidung gestellt wird, liegt Nr. 1211 GKG-KostVerz. tatbestandlich nicht vor (Binz u.a., Nr. 1211 Rn 3; Hartmann, Nr. 1211 Rn 3).

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