I. Allgemeines
Rz. 45
Die Bestattungspflicht regelt die Frage, wer in dem Zeitraum vom Augenblick des Todes an bis zur Beendigung der Bestattung für den Leichnam verantwortlich ist. Es soll zum einen verhindert werden, dass ein pietätloser Umgang mit der Leiche erfolgt, zum anderen muss auch der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet werden. Die Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Hieraus resultiert auch die Bestattungspflicht Minderjähriger. Die Bestattungsgesetze der Länder regeln meist ausdrücklich die Bestattungspflicht, ihren Umfang und die hierfür verantwortlichen Personen. Der Umstand, dass jemand Erbe ist, führt für sich alleine genommen noch zu keiner Bestattungspflicht, und die Ausschlagung der Erbschaft führt somit folgerichtig bei einem nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtigen auch nicht zum Wegfall seiner Bestattungspflicht.
Rz. 46
Mit der Bestattungspflicht geht i.d.R. das Recht der Totenfürsorge einher, nämlich die Einzelheiten der Bestattung (Art und Ort der Bestattung) zu bestimmen und diese entsprechend den Vorgaben der Bestattungsgesetze durchzuführen. Das Recht der Totenfürsorge erstreckt sich somit von der sicheren Verwahrung der Leiche über die Vorbereitungshandlungen für die Bestattung bis hin zur Durchführung der eigentlichen Bestattung einschließlich der Bestattungsfeier und die Auswahl des Grabsteins, der Grabgestaltung und der Grabpflege.
Rz. 47
Bestattungspflicht und das Recht zur Totenfürsorge können allerdings dann auseinanderfallen, wenn sich die Totenfürsorgeberechtigten nicht um die Bestattung der menschlichen Leiche kümmern oder wenn sie gar nicht bekannt sind (z.B. bei dem Fund einer unbekannten Leiche). In diesen Fällen ist die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme verpflichtet, zunächs...