Rz. 95
Für alle FG-Verfahren und damit auch für die verschiedenen Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Rz. 96
Das auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann – wie bspw. bei den Kindern des nichtehelichen Sohnes des Erblassers.
Rz. 97
Für die Einsicht in ein eröffnetes Testament und die Erteilung einer Abschrift davon ist gem. §§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann hiernach also ein eröffnetes Testament einsehen und eine beglaubigte Abschrift davon verlangen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gem. §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Das folgt aus § 13 Abs. 7 FamFG, wonach im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO das Gericht und nicht der Gerichtsvorstand über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Nichts anderes gilt, wenn das Nachlassgericht nach gewährter Akteneinsicht die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten verweigert. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG.
Rz. 98
Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann an dem Verfahren unbeteiligten...