Prof. Dr. Martin Henssler, Christiane Pickenhahn
Rz. 11
Neben der Arbeitnehmereigenschaft wird die Einordnung von Plattformarbeitern (insbes. Crowd-workern) als arbeitnehmerähnliche Person diskutiert. Im Verhältnis zur Plattform wird diese aber bei reiner Vermittlung und damit verbundener Verschaffung einer Verdienstmöglichkeit abgelehnt (s.o.). Für die notwendige wirtschaftliche Abhängigkeit von einem der Auftraggeber wäre es erforderlich, dass das jeweils bezogene Einkommen einen entscheidenden Anteil (mehr als 50 %) des Einkommens des Plattformarbeiters bildet. In der Praxis sind Crowdworker und auch andere Plattformarbeiter aber regelmäßig für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig, sodass die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person beim Direct Crowdwork (Auftragsverhältnis zum Crowdsourcer) regelmäßig abzulehnen sein wird (Krause, DJT 2016, B 105; Däubler/Klebe, NZA 2015, 1032, 1036). Beim Indirect Crowdwork kommt hingegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit im Verhältnis zum Plattformbetreiber in Betracht. Die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person scheidet bisher für solche Erwerbstätigen aus, die, wie nach bisherigen Umfragen noch überwiegend der Fall, Crowdwork nur nebenberuflich und als Zuverdienst zu ihrer eigentlichen Arbeit oder als Freizeitaktivität betreiben (hierzu auch Henssler/Roth/Pickenhahn/Rehm/Wewetzer, Gutachten Landtag NRW, S. 59, zur wachsenden Anzahl hauptberuflicher Crowdworker; Leimeister/Durward/Zogaj, Crowdworker in Deutschland, 2016, S. 48).
Rz. 12
Auch eine pauschale Einordnung von Crowdworkern als Heimarbeiter verbietet sich. Heimarbeiter gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HAG ist, wer im Auftrag eines Dritten von zu Hause arbeitet, und das Ergebnis dem Auftraggeber überlässt. Der 9. Senat des BAG hat in einer Entscheidung zum Arbeitnehmerstatus eines IT-Programmierers 2019 die Arbeitnehmereigensc...