Rz. 224

Soweit die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person als Anteilseigner empfangen werden, können mit diesen und der zugrunde liegenden Beteiligung zusammenhängende Aufwendungen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG lediglich zur 60 % als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist hingegen (über den Sparer-Freibetrag hinaus) nach § 20 Abs. 9 EStG vollständig ausgeschlossen, wenn die Abgeltungssteuer Anwendung findet (vgl. Rdn 208).

 

Rz. 225

Ist Empfängerin der Gewinnausschüttung eine Kapitalgesellschaft – also z.B. eine GmbH –, so ist die Gewinnausschüttung zwar nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. 5 % der Ausschüttung werden jedoch unabhängig von der Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen gem. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt. Im Ergebnis sind deshalb Gewinnausschüttungen lediglich zu 95 % steuerbefreit.[200] Abgesehen von diesen fiktiven, nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind jedoch grundsätzlich sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung und der Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, da neben § 8b Abs. 5 KStG die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG explizit keine Anwendung findet (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG).[201] Bei einer Streubesitzbeteiligung findet § 8b Abs. 5 KStG keine Anwendung (§ 8b Abs. 4 Satz 7 KStG).

[200] Vgl. Gosch, in: Gosch, KStG, § 8b Rn 483.
[201] Siehe Gosch, in: Gosch, KStG, § 8b Rn 484.

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