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§ 7 Die GmbH im internationalen Steuerrecht / 1. (Verdeckte) Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft (einschließlich Gesellschafter-Fremdfinanzierung)

Klaus von Brocke, Dr. Stefan Müller
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Rz. 208

Ist Empfänger von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem Ausland eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, so gilt abweichend vom regelmäßigen Einkommensteuersatz seit dem Veranlagungszeitraum 2009 nach § 32d EStG grundsätzlich ein besonderer Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf die Bruttodividende. Werbungskosten dürfen, abgesehen vom Sparer-Pauschbetrag, nicht berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Damit ist die Einkommensteuer auf die Dividenden grundsätzlich abgegolten.[168] § 32d Abs. 5 EStG regelt darüber hinaus ein besonderes Anrechnungsverfahren für die bei Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften einbehaltene ausländische Quellensteuer.[169] Abweichend von der Abgeltungssteuer kann eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) jedoch zu einer niedrigeren Steuerbelastung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen führen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. Das kann insbesondere bei Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) der Fall sein, nach dem die Einnahmen zu 40 % steuerfrei sind.[170] Es bleibt jedoch dabei, dass die Werbungskosten nicht abgezogen werden dürfen. Weitere Ausnahmen bestehen auf Antrag bei einer sog. unternehmerischen Beteiligung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Eine solche liegt vor, wenn der Anteilseigner zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Buchst. a) oder nur zu mindestens 1 % beteiligt ist, aber beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig ist. Auch in diesen Fällen gilt das Teileinkünfteverfahren, jedoch mit der Besonderheit, dass auch die Betriebsausgaben entsprechend teilweise zu berücksichtigen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG...

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