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§ 6 Das Europäische Nachlasszeugnis / I. Aufbau des Europäischen Nachlasszeugnisses

Dr. Rembert Süß
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Rz. 3

Der Inhalt des Nachlasszeugnisses wird in Art. 68 EuErbVO in 15 Posten (lit. a bis o) aufgegliedert. Diese Posten lassen sich zu folgenden drei Gruppen gliedern:

▪ Die ersten sieben Punkte (lit. a bis g) betreffen quasi das "Rubrum" (Angaben zu Erblasser, Antragsteller, Gericht etc.).
▪ Die zweite Gruppe (lit. h bis k) zählt die rechtlichen Grundlagen für das ausgewiesene Erbrecht auf (Eheverträge, Erbstatut, Verfügungen von Todes wegen, Annahme- und Ausschlagungserklärungen der Begünstigten).
▪

Es folgen (lit. l bis o) das ausgewiesene Erbrecht (der Tenor), also die Quoten der Erben, die gegebenenfalls einem Erben oder dinglichen Vermächtnisnehmer zustehenden Rechte und ihre Beschränkungen sowie schließlich die Nennung der Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter unter Angabe ihrer Befugnisse.

Wegen der großen Unterschiede bei der Ausgestaltung der Beteiligung am Nachlass bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge in den Rechten der Mitgliedstaaten sind an dieser Stelle – quasi eine der Schnittstellen zwischen dem europäischen Verordnungsrecht und dem nationalen materiellen Recht – in zahlreichen Fällen sehr unterschiedliche Vorstellungen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten darüber zu lösen, wie hier die einzelnen Rubriken des ENZ auszufüllen sind.

 

Rz. 4

Der Verordnungsgeber hat offenbar erkannt, dass eine abschließende detaillierte Regelung in der EuErbVO nicht möglich ist und unvorhergesehene Problemfälle auftreten werden, wenn die ersten praktischen Erfahrungen vorliegen. Um trotz der Notwendigkeit verbindlicher Vorgaben für den Inhalt des ENZ die Möglichkeit der jederzeitigen Anpassung zu erhalten, hat er eine pragmatische Lösung darin gefunden, in Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO die Verwendung eines Formblatts vorzuschreiben, das von einem gesonderten ...

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