I. Einführung
Rz. 234
Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellung sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Rz. 235
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 6 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C im Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Hauptforderung sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Vollstreckungsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 6 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag in Modul C als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.
Rz. 236
Anders als in der Forderungspfändung – hier mit der Anlage 7 und der Anlage 8 ZVFV – wird beim Gerichtsvollzieherauftrag für die beizufügende Anlage nicht unterschieden, ob Gegenstand des Vollstreckungsauftrags eine gewöhnl...