Rz. 150
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ bestehen. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeugnis in Cross-Border-Fragestellungen eingeschränkt worden, wenn die Erben aus dem Ausland kommen und der Erblasser im Ausland lebte. Diese Erben werden zukünftig die Nachlassabwicklung im Inland mit dem ENZ und nicht mehr, wie vor dem 17.8.2015 oftmals erforderlich, mit einem territorial beschränkten deutschen Erbschein arbeiten.
Rz. 151
Wurde oder wird ein sogenannter "Fremdrechtserbschein" erteilt, so ist neben den Erben und der oben erwähnten gegenständlichen Beschränkung auch das ausländische anzuwendende Erbrecht anzugeben. Fehlt diese Angabe, so ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen. Strittig war die Frage, ob auch ausländische Erbinstitute im Erbschein mit aufzunehmen sind. Klassische Beispiele werden im Folgenden aufgeführt:
a) Noterbenrecht
Rz. 152
In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen (siehe Rdn 142). Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen. Sie sind Erben und nicht bloße Nachlassgläubiger. Deshalb ist ein Erbschein unter Angaben der Noterben mit ihren Quoten zu erteilen. Ist die Klage noch nicht erhoben, aber noch möglich, s...