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§ 3 Das Verfahren im Betreuungsrecht / J. Vermeidungsstrategien einer fremdbestimmten Betreuung

Wolfgang Roth
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I. Vorsorge-/Generalvollmacht

 

Rz. 176

Zur Vermeidung einer Betreuung ist es sinnvoll, vor Eintritt des Betreuungsfalls eine umfassende Vorsorge- oder Generalvollmacht zu errichten. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, hindert diese für die entsprechenden Aufgabenkreise eine Betreuerbestellung.[224] Dies setzt allerdings voraus, dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer. Außerdem muss die Vollmacht zweifelsfrei wirksam seitens des Betreuten erteilt worden sein; bestehen daran erhebliche Zweifel, ist im Interesse des Betroffenen ein Betreuungsverfahren einzuleiten.[225] Auch eine "vorläufige Aussetzung" der Wirksamkeit einer erteilten Vorsorgevollmacht ist unzulässig.[226] Ist der Bevollmächtigte weder Willens noch in der Lage, die Vollmacht zum Wohl des Betroffenen einzusetzen, ist eine Betreuung trotz Vorliegens der Vollmacht erforderlich.[227]

[224] BGH NJW-RR 2016, 1025; BayObLG FPR 2003, 143.
[225] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 303; LG Neuruppin FamRZ 2007, 932.
[226] LG München Rpfleger 2007, 661.
[227] OLG Schleswig BtPrax 2008, 132 f.

II. Betreuungsverfügung

 

Rz. 177

Jedoch kann auch nur der Wunsch geäußert werden, einen bestimmten Betreuer zu benennen, um zu vermeiden, dass das Betreuungsgericht einen für den Vorschlagenden fremden Dritten als Betreuer bestellt.

Wird eine Person vom Volljährigen als Betreuer vorgeschlagen, hat das Betreuungsgericht dem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft; ist der Vorgeschlagene zur Führung der Betreuung ungeeignet, darf er ebenfalls nicht bestellt werden (§ 1816 Abs. 2 S. 1 BGB).[228]

[228] BayObLG FamRZ 2005, 548 m. Anm. Bienwald, S. 549; BGH FamRZ 2017, 1779.

III. Unterschiede Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

 

Rz. 178

Häufig werden Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung verwechselt. Dabei bestehen jedoch grundl...

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