Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten
Leitsatz (amtlich)
Einem Vorschlag des Betreuten, für ihn einen anderen, von ihm benannten Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag auf einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung beruht. Wird gegen die Entlassungsentscheidung des AG Beschwerde eingelegt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen.
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4, § 1908b Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 01.07.2004; Aktenzeichen 7 T 165/04 (2)) |
AG Cham (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen XVII 7115/03) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Regensburg vom 1.7.2004 aufgehoben.
II. Der Beschluss des AG Cham - Zweigstelle Kötzting - vom 5.2.2004 wird in Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgehoben.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für den Betroffenen ist seit 1994 ein Betreuer bestellt. Die Aufgabenkreise umfassen zur Zeit Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Entgegennahme und Anhalten der Post; zusätzlich ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zum Betreuer war zunächst das Senioren- und Stiftungsamt bestellt, ab Oktober 1995 ein Mitarbeiter dieses Amtes und seit 5.3.1998 der Berufsbetreuer F. Die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung ist bis zum 15.1.2005 genehmigt.
Am 29.1.2004 stellte der Betroffene den Antrag, seinen Betreuer F. zu entlassen und stattdessen zum neuen Betreuer den Berufsbetreuer S. zu bestellen. Dem Antrag gab das AG am 5.2...