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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenver ... / III. Form und Aufbewahrung der Patientenverfügung

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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1. Form

 

Rz. 221

Die Patientenverfügung eines einwilligungsfähigen Volljährigen muss nach § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) schriftlich festgelegt sein.[294] Um der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB zu genügen, muss die Patientenverfügung mit einer Unterschrift versehen sein. Hintergrund ist, dass der Verfügende vor Übereilungen geschützt ist und das wirklich Gewollte dargestellt wird.[295] Im Weiteren ist weder Handschriftlichkeit gesetzlich vorgeschrieben noch eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung. Auch eine Hinzuziehung von Zeugen ist bei der Errichtung nicht erforderlich, u.U. aber sinnvoll, da im Zweifel ggf. der mutmaßliche Wille des Verfügenden ermittelt werden muss. Die Zeugen einer Patientenverfügung dürften hierüber Auskunft geben können. Die Angabe von Datum und Ort ist nicht vorgeschrieben, jedoch sinnvoll um zu erkennen, ob diese der aktuellen Lebenssituation entsprechen könnte.[296] Die Patientenverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung verbunden werden.[297] Nur bei mündlicher Äußerung ist eine Beglaubigung durch den Notar notwendig.[298]

[294] Diskussion, ob ein Tattoo der Schriftlichkeit genügt, aber für die Praxis eher abratend: Plottek/Rietz, ZErb 2022, 165.
[295] Grüneberg/Götz, § 1827 Rn 5.
[296] Grüneberg/Götz, § 1827 Rn 5.
[297] Grüneberg/Götz, § 1827 Rn 5.
[298] Düll/Kreienberg, ErbR 2020, 823, 826.

2. Bestimmtheit

 

Rz. 222

§ 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) spricht von "bestimmten" Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen. Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnomm...

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