1. Europäische Erbrechtsverordnung
Rz. 369
Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Schweden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Schweden zum 7.9.1976 in Kraft getreten ist.
Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonvention ist allein hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte vorrangig anzuwenden und hat damit auf die Rechtsanwendung keine Auswirkungen.
Die schwedische Sonderregelung für die Vererbung von Erbhöfen, die schon unter dem nationalen internationalen Erbrecht vorrangig vor einem ausländischen Erbstatut angewandt wurde, wird wohl auch unter der EuErbVO als Sonderregelung i.S.v. Art. 30 EuErbVO zu beachten sein.
2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht
Rz. 370
Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, gilt das schwedische Gesetz betreffend internationale Rechtsverhältnisse in Nachlasssachen vom 5.3.1937. Gem. Kap. 1 § 1 des Gesetzes unterlag die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers. Dies gilt ausdrücklich auch für Unterhaltsansprüche gesetzlicher Erben gegen den Nachlass. Damit folgte Schweden dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Eine Rückverweisung auf das deutsche Recht trat aufgrund der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nicht ein. Ausgenommen von der Nachlasseinheit war allein die Erbfolge in bestimmte Arten von Grundstücken, für die das Belegenheitsrecht gilt, wenn dieses hierfür besondere Bestimmungen enthält. Dies zielt insbesondere auf die auch in Schweden vorhandenen Erbhof- und Anerbengesetze ab.