I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen
Rz. 2
Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG.
Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnung. Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung. Möglich ist aber auch eine gerichtliche Entscheidung im Tenor über die Frage, wer die Auslagen zu tragen hat. Dagegen kann isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG vorgegangen werden.
II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren
Rz. 3
Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG.
Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG.
Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG.
Ausschlagung der Erbschaft: Die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen: Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100 EUR erhoben, KV 12101 GNotKG.
Feststellung des Fiskuserbrechts: Die Feststellung löst keine Gebühr aus.
Kraftloserklärung des Erbscheins: Für die Kraftloserklärung des Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, KV 12215 GNotKG.
Nachlassinventar: Die Entgegennahme eines Nachlassinventars löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12412 GNotKG.
Nachlasssicherung: Für nachlasssichernde Maßnahmen fällt eine halbe Gebühr...