a) Rechtsstellung des Nachlassverwalters
Rz. 570
Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft; allerdings ist der Nachlassverwalter Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1975, 1961, 1962, 1885 BGB (bis 31.12.2022: § 1915 BGB a.F.), 837 Abs. 1 BGB. Insofern unterscheidet er sich vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB; jener ist gesetzlicher Vertreter des Erben. Im Prozess ist er gesetzlicher Prozessstandschafter. Der Nachlassverwalter hat auch die Prozessführungsbefugnis für Schadensersatzforderungen wegen fehlerhafter Anlageberatung des Erblassers (Haftung bei Kapitalanlageberatung).
Rz. 571
Der Erbe verliert die aktive und passive Prozessführungsbefugnis, § 1984 Abs. 1 BGB. Die durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozesse nimmt er auf, §§ 239, 246 ZPO. Er hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, §§ 1984 Abs. 1 S. 1, 1985 Abs. 1 BGB, d.h., er kann sich auch mit Wirkung gegenüber dem Nachlass verpflichten, §§ 1975, 1885 BGB (bis 31.12.2022: § 1915 BGB a.F.), §§ 1821, 1823 BGB (bis 31.12.2022: § 1793 BGB a.F.).
b) Aufgaben des Nachlassverwalters
Rz. 572
Der Nachlassverwalter hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, §§ 1985, 1986 BGB. Gibt der Erbe den Nachlass nicht heraus, so muss der Nachlassverwalter Klage auf Herausgabe erheben, denn der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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