I. Grundlagen
Rz. 17
Neben den eingangs geschilderten Problemen, die sich bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit der unbeschränkten Gesellschafterhaftung ergeben, werden bei Personengesellschaften noch weitere Fragen virulent:
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen grundsätzlich keine externe Entscheidungsträgerperson in ihren Reihen dulden. Es gilt das Prinzip der Höchstpersönlichkeit. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies entweder zulässt oder alle Gesellschafter einer Übertragung von Mitverwaltungsrechten ausdrücklich zugestimmt haben.
Rz. 18
Enthält der Gesellschaftsvertrag weder eine Klausel, die eine Testamentsvollstreckung zulässt und haben die Gesellschafter der Mitsprache eines Testamentsvollstreckers auch nicht zugestimmt, muss im Hinblick auf die Wirksamkeit der Amtsführung zwischen Außen- und Innenseite der Beteiligung unterschieden werden. Die Außenseite der Beteiligung kann nach dem BGH auch dann der Testamentsvollstreckung unterliegen, wenn die Mitgesellschafter dieser nicht zugestimmt haben. Ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers kann der Erbe daher weder Verfügungen über seine Beteiligung vornehmen noch vermögensrechtliche Ansprüche (Gewinnansprüche, Abfindungsguthaben) durchsetzen. Im Innenverhältnis kann der Testamentsvollstrecker ohne das Einverständnis der Gesellschafter keine innergesellschaftlichen Rechte (Stimm-, Auskunfts-, Einsichtsrechte) wahrnehmen.
Auch wenn die Gesellschafter der Testamentsvollstreckung über die gesamte Beteiligung zugestimmt haben, ist der Testamentsvollstrecker in seiner Handlungsfreiheit beschränkt. Die Grenzen der Wirksamkeit seines Handelns liegen in der Ausübung nach den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Unentgeltliche Verfügungen darf ...