Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 45
Die Fallbeispiele 1 und 2 sind Paradebeispiele dafür, dass nicht regelhaft Sozialhilfe-Regress in solchen konkreten Fallgestaltungen droht. Gleichwohl gibt es in der Praxis Fälle, bei denen der pflegebedingte Bedarf eines Beamten und/oder seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht allein aus Beihilfemitteln gedeckt werden kann. Dann stellt sich die Frage: "Gibt es einen weitergehenden Anspruch auf Beihilfe?" oder "Dürfen ein Beamter und/oder seine Familienangehörigen sozialhilfebedürftig werden?"
a) Verbot der Sozialhilfebedürftigkeit für Beamte?
Rz. 46
Die Entscheidung des BVerwG vom 24.1.2012, die zu einer grundlegenden Änderung der Bundesbeihilfeverordnung geführt hat, hat das OVG NRW in der Folgezeit dazu veranlasst, anzunehmen, dass ein Beamter grundsätzlich nicht sozialhilfebedürftig werden dürfe:
Zitat
"Denn die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitete Notwendigkeit zur Schaffung von Härtefallregelungen bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen, die vermeiden sollen, dass der Beamte im Einzelfall mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, schließt einen Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme von (allgemeinen) Sozialleistungen der Sache nach gerade aus."
Rz. 47
Das BVerwG und mit ihm eine Reihe von Untergerichten hat dieser grundsätzlichen Aussage in den Folgejahren aber eine Absage erteilt und deutlich gemacht, dass es zusätzlich auch weiterhin darauf ankommt, ob die Bedürftigkeit durch zumutbare Eigenvorsorge des Beamten hätte vermieden werden können. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte nicht auch auf Leistungen nach dem ...